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Seit dem 01.03.2020 besteht das Masernschutzgesetz. Es können die in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgezählten Nachweise vorgelegt werden:

  • Impfnachweis => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);
  • Immunitätsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht (in der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);
  • Kontraindikationsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht;
  • Bestätigungsnachweis => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat (z.B. Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ein ausreichender Masernimpfschutz festgestellt wurde; Bestätigung eines Kindergartens, dass dort ein Impfausweis mit vollständiger Masernimpfung bereits vorgelegen hat; Bestätigung der Grundschule, dass Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bereits erbracht wurde).

Die Vorlage eines dieser Nachweise ist ausreichend.